Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel

 

Pflegehilfsmittel
Nach § 40 Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen sowie ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Hierunter zählt man beispielsweise Pflegebetten, Pflegeliegestühle, Waschsysteme, Lagerungsrollen etc. Pflegehilfsmittel werden von den zuständigen Pflegekassen übernommen, sofern der Patient in einer der drei Pflegestufen eingestuft ist.

Hilfsmittel
Neben Pflegehilfsmitteln gibt es für Pflegebedürftige außerdem Hilfsmittel. Diese sollen ein Handicap des Pflegebedürftigen gezielt ausgleichen. Nach § 33 SGB V ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet, bei einer Krankheit oder Behinderung ein Hilfsmittel zu bezahlen. Hilfsmittel sind medizinische Sachleistungen. Zu ihnen gehören z. B. Körperersatzstücke, orthopädische und anderen Hilfsmittel, Sehhilfen, Hörhilfen, Sachmittel oder technische Produkte, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen (z.B. Inhalationshilfen, Ernährungspumpen etc.) Die Indikation über die Rezeptierung der Hilfsmittel stellt der Hausarzt. Die Krankenkasse kann innerhalb des Genehmigungsverfahrens den Medizinischen Dienst der Kassen beauftragen, die Notwendigkeit des Hilfsmitteleinsatzes zu überprüfen.¬ Anschließend werden die gewünschten Hilfsmittel von der Kasse genehmigt oder abgelehnt. Hilfsmittel müssen vom Arzt verschrieben werden.